(Hohlraum) auf der Dachfläche und in den Aufbauten sein. Die integrale Beachtung der erwähnten Vorsichtsmassnahmen gehört zu den grundlegenden Pflichten beim Arbeiten mit offener Flamme. Vorliegend sind die Arbeiter / die Beschuldigten zwar sicher mit Vorsicht vorgegangen, jedoch haben sie keine besonderen Vorsichtsmassnahmen getroffen, um das Eindringen der Flammen in die Hohlräume der Hinterlüftung zu verhindern. Es wurden dort offenbar leicht brennbare Späne liegengelassen, während diese nach dem Brand weggesaugt werden mussten (EV- Protokoll Beschuldigter 2 vom 30. Juni 2020, Z. 276 f.). Zwar wurden Feuerlöscher und ein Schlauch mit Wasser bereitgestellt.