Strafbefehl vom 24. Januar 2020) fest, dass der dortige Beschuldigte pflichtwidrig gehandelt habe, indem er auf einem Betonunterbau in der Nähe einer Holzkonstruktion mit Flammen Bitumenbahnen verschweisst habe und es dabei trotz Erfahrung sowie Bedenken in Bezug auf die Brandgefahr und in Kenntnis der Vorschriften unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass die Holzkonstruktion und Ritzen abgedeckt, die Hohlräume mit nicht brennbarem Material verschlossen worden seien oder zur Verhinderung eines Glimmbrands ein Heissluftföhn bzw. Kunststoff bei den Eckanschlüssen verwendet worden sei. Umso vorsichtiger sollte man prinzipiell bei einem – wie hier – Holzdach mit Hinterlüftung