5.5 Abs. 1 müssen, wenn Heissarbeiten gemäss Ziff. 3.2, Abs. 4 und 5 ausgeführt werden, zusätzlich zu den erforderlichen Sorgfaltspflichten im Arbeitsbereich zur Bekämpfung von Entstehungsbränden geeignete Löschgeräte vorgehalten werden. Die Brandverhütung ist nach Ziff. 3.1. Abs. 1 Bst. b insbesondere durch die brandschutztechnisch einwandfreie Ordnung sicherzustellen. Hierzu gehört gemäss Anhang «zu Ziffer 3.1 Allgemeines» namentlich die sichere Aufbewahrung und Beseitigung von brennbarem Material. Diese Sorgfaltsregeln sind grundsätzlich vollständig einzuhalten (siehe auch Urteil des Bundesgericht 6B_222/2011 vom 12. September 2011 E. 2.4).