Nach Abs. 1 müssen brennbare Flüssigkeiten, Behälter mit brennbaren Gasen sowie andere brennbare Materialien von Feuerstellen, Feuerungsanlagen, Kochherden, elektrischen Einrichtungen und dergleichen so weit entfernt sein, dass keine Brand- oder Explosionsgefahr entstehen kann. In Abs. 4 wird festgehalten, dass Heissarbeiten wie Schweissen, Löten oder funkenerzeugende Schleif- und Schneidarbeiten nur unter Wahrung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ausgeführt werden dürfen. Nach Ziff. 5.1. Abs. 1 sind bei Arbeiten an Bauten und Anlagen von allen Beteiligten geeignete Massnahmen zu treffen, um der durch den Bauvorgang erhöhten Brand- und Explosionsgefahr wirksam zu begegnen.