9 Die Brandschutzrichtlinie «Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz» der VKF (Stand 22. März 2017) hält in Ziff. 3.2 Sorgfaltspflichten fest. Nach Abs. 1 müssen brennbare Flüssigkeiten, Behälter mit brennbaren Gasen sowie andere brennbare Materialien von Feuerstellen, Feuerungsanlagen, Kochherden, elektrischen Einrichtungen und dergleichen so weit entfernt sein, dass keine Brand- oder Explosionsgefahr entstehen kann.