Unter Ziff. 4 («Brandschutzmassnahmen») wird erläutert, dass auf Feuerarbeiten zu verzichten ist, wenn die nachfolgend beschriebenen Brandverhütungsmassnahmen nicht durchgeführt werden können. An ihre Stelle treten kalte Alternativerfahren wie Schrauben oder Kleben. Nach Ziff. 4.1.1 sind brennbare Materialien (auch Stäube) aus dem Gefahrenbereich von Flammen zu entfernen. Ist dies nicht möglich, sind sie mit nichtbrennbaren und wärmeisolierenden Abdeckungen zu schützen oder dauernd mit Wasser benetzt zu halten.