2 der Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung des Kantons Bern (FFV; BSG 871.111) hält fest, dass Bauten und Anlagen so zu erstellen sind, dass sie nach den anerkannten Regeln der Baukunde und der Technik gegen Feuer geschützt sind und der Entstehung und Ausbreitung von Bränden vorgebeugt wird (Abs. 1). Die anerkannten Regeln der Baukunde und der Technik hält in jedem Fall ein, wer die Normen, Richtlinien, Merkblätter, Erläuterungen und Empfehlungen der Vereinigung