Soweit die Staatsanwaltschaft anführt, es gebe «alternative Möglichkeiten der Brandursache» (Einstellungsverfügung, S. 6), ist dazu anzumerken, dass die extreme Hitze von Schweissbrennern bei einschlägigen physikalischen Gegebenheiten sehr weit «wandern» kann. Primärer Streitgegenstand ist indes, ob die Arbeiter bzw. die Beschuldigten 1+2 das Eindringen der Flammen in die Hohlräume der Hinterlüftung hätten verhindern können bzw. verhindern müssen. Art. 2 der Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung des Kantons Bern (FFV;