Als Brandursache ist das Eindringen von Flammen in den Hohlraum der Hinterlüftung anzusehen, in welchem sich entzündliche Materialien – wie etwa die Unterspannbahn oder Holzspäne – entflammt haben. Soweit die Staatsanwaltschaft anführt, es gebe «alternative Möglichkeiten der Brandursache» (Einstellungsverfügung, S. 6), ist dazu anzumerken, dass die extreme Hitze von Schweissbrennern bei einschlägigen physikalischen Gegebenheiten sehr weit «wandern» kann.