8 8.2.2 Sorgfaltspflichten Es ist grundsätzlich unbestritten, dass die Feuerarbeiten der drei Arbeiter für den tatbestandsmässigen Erfolg ursächlich sind – unabhängig davon, ob beim Verlegen der ersten oder der zweiten Bitumenbahn. Andere Brandursachen können zum jetzigen Zeitpunkt praktisch ausgeschlossen werden. Als Brandursache ist das Eindringen von Flammen in den Hohlraum der Hinterlüftung anzusehen, in welchem sich entzündliche Materialien – wie etwa die Unterspannbahn oder Holzspäne – entflammt haben.