Die Staatsanwaltschaft erörtert mehrfach, die I.________ AG habe vor dem Vorgehen gewarnt und eine Alternative vorgeschlagen, doch die Generalunternehmerin habe daran festgehalten (Einstellungsverfügung, S. 3 unten). Dies sowie die Ausführungen zur Risikoverteilung stellen indes in erster Linie bloss zivilrechtliche Argumentationslinien (Abmahnung; Werkvertrag) dar. Wenn die Beschuldigten alsdann die Arbeiten dennoch durchführen (lassen) – nota bene primär aus finanziellen Überlegungen (siehe EV Protokoll L.________ vom 22. August 2019, Z. 192 ff.;