7 Dabei wird das höchstzulässige Risiko anhand von gesetzlichen Normen, allgemein anerkannten Verhaltensregeln oder dem allgemeinen Gefahrensatz ermittelt. Es ist zu prüfen, was vom Beschuldigten erwartet werden kann und inwiefern der Erfolg für ihn voraussehbar und vermeidbar gewesen wäre. Grenzen der Sorgfaltspflicht setzt das sozialadäquate oder erlaubte Risiko (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 30 ff. zu Art. 12 StGB; BGE 135 1V 56). 8.2 Die Beschwerde ist begründet.