Dass die Abdeckung der Hohlräume der Hinterlüftung den Brand verhindert hätte, ergebe sich nicht aus den Akten. Zu den Ausführungen, weshalb selbst bei einem solchen Abdichten der Brand nicht hätte verhindert werden können, nehme die Beschwerdeführerin nicht Stellung. Zusammengefasst seien sämtliche erforderlichen und zumutbaren Massnahmen ergriffen worden, welche den Brand hätten verhindern können. Weder sei eine Auftragung nur der ersten Bitumenbahn erwiesen noch das Vorhandensein von 5 cm grossen Spalten im Bereich des Dachaufbaus. Folglich sei keine Sorgfaltspflichtverletzung erstellt.