6 grund alltäglich sei, sei unbestritten. Es sei Löschmaterial vorhanden gewesen. Zudem sei Zwecks Brandwache die Feuerarbeit jeweils rund eine Stunde vor Feierabend eingestellt worden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, eine andere Vorgehensweise bzw. ein Alternativverhalten hätte den Brand verhindern können, treffe nicht zu. Die zitierte Aussage des Beschuldigten 2 (EV-Protokoll vom 2. Oktober 2019, Z. 147 ff.) beschreibe ein Verkleben mit «selbst»-klebenden Bahnen, welche nach dem Brand verwendet worden seien.