Dass Schutzmassnahmen, wie von den Richtlinien verlangt, nicht eingehalten worden wären, sei spekulativ. Es gehe nur darum, ob ein als sozial adäquat erachtetes Verhalten immer dann sorgfaltswidrig sei, wenn sich die Gefahren, die mit diesem Verhalten notwendigerweise verbunden seien, verwirklichten. Diese Frage sei zu verneinen und zu fordern, dass ein konkreter individueller Sorgfaltsverstoss nachgewiesen werde, der das Verhalten an sich als nicht mehr sozial adäquat erscheinen lasse. Die Tatsache des eingetretenen Erfolgs bedeute noch nicht den Rückschluss auf eine Sorgfaltswidrigkeit. Dass die Verschweissung von Bitumenbahnen auf Holzunter-