Die Sichtweise der Beschwerdeführerin aus einer ex post Optik hätte zur Folge, dass immer dann, wenn das erkannte, aber als sozialadäquat in Kauf genommene Risiko sich verwirkliche, trotzdem von einem Sorgfaltsverstoss auszugehen wäre; auch wenn – wie vorliegend – den Beteiligten nicht konkret vorgehalten werden könne, welche Pflichten sie verletzt hätten. Die Bezugnahme der Sorgfaltspflichtverletzung auf die generelle Gefährlichkeit des Handelns könne nicht genügen, wenn diese im Verbund mit adäquaten Schutzmassnahmen in Kauf genommen werde. Dass Schutzmassnahmen, wie von den Richtlinien verlangt, nicht eingehalten worden wären, sei spekulativ.