Es sei indes nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar, weshalb ein grundsätzlich erlaubtes, wenn auch potenziell gefährliches Arbeitsvorgehen dann, wenn sich die Gefahr ohne besonderen Sorgfaltsverstoss verwirkliche, unzulässig sein soll, wenn die Gesellschaft über Gesetz- und Normengeber diese Arbeitsweise in Kenntnis der Gefahren billige. Die Sichtweise der Beschwerdeführerin aus einer ex post Optik hätte zur Folge, dass immer dann, wenn das erkannte, aber als sozialadäquat in Kauf genommene Risiko sich verwirkliche, trotzdem von einem Sorgfaltsverstoss auszugehen wäre;