Zwar sei die Abgrenzung, wann eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege und wann ein zum Erfolg führendes Verhalten noch als sozialadäquat bezeichnet werden könne, nicht einfach. Es sei indes nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar, weshalb ein grundsätzlich erlaubtes, wenn auch potenziell gefährliches Arbeitsvorgehen dann, wenn sich die Gefahr ohne besonderen Sorgfaltsverstoss verwirkliche, unzulässig sein soll, wenn die Gesellschaft über Gesetz- und Normengeber diese Arbeitsweise in Kenntnis der Gefahren billige.