Die Staatsanwaltschaft habe sich zu Recht auf den Aspekt des erlaubten Risikos gestützt. Dieses Element sei bedeutsam, da der individuelle Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung den Täter nicht nur normativ treffe, sondern auch subjektiv nach Massgabe seiner persönlichen Verhältnisse (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das sozialadäquate oder erlaubte Risiko setze der Sorgfaltspflicht Grenzen. Zwar sei die Abgrenzung, wann eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege und wann ein zum Erfolg führendes Verhalten noch als sozialadäquat bezeichnet werden könne, nicht einfach.