Nachdem die Staatsanwaltschaft auf die Einschlägigkeit der VKF-Richtlinien hingewiesen habe, habe sie angesichts der Aktenlage davon ausgehen dürfen, dass diese Vorgehensweise nach wie vor praktiziert werde und der Usanz entspreche. Jedenfalls lasse sich aus keinen der aktenkundigen Regelungen entnehmen, dass das Vorgehen generell verboten wäre. Mithin sei einzig zu prüfen gewesen, ob spezielle Umstände vorgelegen hätten, die im Einzelfall kontraindizierten. Solche seien richtigerweise verneint worden. Die Staatsanwaltschaft habe sich zu Recht auf den Aspekt des erlaubten Risikos gestützt.