Zudem ergebe sich aus den Äusserungen des Fachmanns H.________ (Verweis auf Berichtsrapport vom 28. Februar 2020) jedenfalls nicht, dass bei diesem Vorgehen des Verschweissens von Bitumenbahnen auf Holzunterkonstruktionen überhaupt nicht mit einer Flamme zu arbeiten sei. Entsprechend sei es vom damals massgebenden Stand der Technik her beurteilt nicht haltbar, wenn die Beschwerdeführerin behaupte, das gewählte Vorgehen widerspreche den Richtlinien. Nachdem die Staatsanwaltschaft auf die Einschlägigkeit der VKF-Richtlinien hingewiesen habe, habe sie angesichts der Aktenlage davon ausgehen dürfen, dass diese Vorgehensweise nach wie vor praktiziert werde und der Usanz entspreche.