5 legt worden seien. Weitergehende Vorsichtsmassnahmen seien weder erforderlich gewesen noch üblich. Das Vorgehen habe den Richtlinien entsprochen. Es seien hinreichende Schutzmassnahmen gegen einen Brand getroffen worden. Könnten nicht mehr Schutzmassnahmen gefordert werden, könne aus deren Nichtergreifen kein Vorwurf konstruiert werden. Das Dokument «Stand der Technik», Arbeiten mit offener Flamme bei Abdichtungen von Hochbauten, sei zur Zeit des Vorfalls erst in Arbeit begriffen gewesen. Zudem ergebe sich aus den Äusserungen des Fachmanns H.___