Erstellt sei nur, dass sich im Bereich zwischen Flach- und Satteldach ein Spalt von ca. 1 cm befunden habe. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hätten die Arbeiter das Eindringen der offenen Flamme oder Glutpartikel in die Baustruktur verhindert, indem die Bitumenbahnen grosszügig überlappend aufge-