7. Die Beschuldigten 1+2 bringen vor, es werde nicht mehr geklärt werden können, ob der Brand beim Verlegen der 1. oder der 2. Bahn entfacht worden sei. Es könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass die erste Bitumenbahn direkt auf das Holz aufgeklebt und verschweisst worden sei. Die Schweissstellen befänden sich bei den Überlappungen der Bitumenschweissbahnen, weshalb keine offene Flamme mit dem Holz in Kontakt komme. Es sei des Weiteren nicht erstellt, dass im Holzunterbau Spalten mit einer Breite von bis zu 5 cm vorgelegen hätten. Erstellt sei nur, dass sich im Bereich zwischen Flach- und Satteldach ein Spalt von ca. 1 cm befunden habe.