Die von den Beschuldigten 1+2 gewählte Vorgehensweise könne als grundsätzlich zulässig bezeichnet werden. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft ebenso geprüft, ob diese Vorgehensweise vor dem Hintergrund der besonderen Dachkonstruktion als zulässig zu betrachten sei, was sie mit ausführlicher Begründung korrekterweise bejaht habe.