Z. 51 ff.). Die Staatsanwaltschaft habe somit unter Bezugnahme auf alle Beweisabnahmen eine zulässige Würdigung vorgenommen. Der Vorwurf eines mangelhaft erhobenen Sachverhalts gehe fehl. Des Weiteren habe sie die VKF-Richtlinie, insbesondere Ziff. 4, als einschlägig angesehen und mitberücksichtigt. Indes entspreche es ständiger Praxis der Dachdeckerei, dass Bitumenbahnen auf Holzkonstruktionen mittels Verschweissen mit der offenen Flamme aufgebracht würden. Dieses Verfahren sei etabliert und alltäglich. Die von den Beschuldigten 1+2 gewählte Vorgehensweise könne als grundsätzlich zulässig bezeichnet werden.