Es hätte bei beiden Lagen passieren können (EV-Protokoll vom 30. Juni 2020, S. 6 Z. 177 ff.). Die Staatsanwaltschaft sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass weder gesagt werden könne, an welcher Stelle noch durch welchen der drei Mitarbeiter – die alle mit dem Verschweissen der Bitumenbahnen beschäftigt gewesen seien – das Feuer ausgebrochen sei. Aufgrund der kaum vorhanden oder nur kurzen Einwirkungszeit der Flamme direkt auf das Holz sei eine Brandverursachung durch direktes Einwirken mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen.