4 ungewollte Spalten vorhanden gewesen seien. Offenbleiben müsse aber, ob der Brand beim Verschweissen der ersten oder zweiten Bahn entstanden sei. Der Beschuldigte 1 habe ausgesagt, sie hätten an dem Tag nur in einem Bereich gearbeitet. Sie hätten dort beide Lagen gemacht. Er könne nicht sagen, ob der Brand beim Verlegen der ersten oder der zweiten Schicht passiert sei. Er denke, dass könne auch der Beschuldigte 2 nicht sagen. Es hätte bei beiden Lagen passieren können (EV-Protokoll vom 30. Juni 2020, S. 6 Z. 177 ff.).