Das Verhalten der Beschuldigten 1+2 sei als pflichtwidrig unvorsichtig zu bezeichnen. Fernerhin bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei das rechtliche Gehör verletzt worden, weil sie nicht über die Befragung von H.________ orientiert und nicht eingeladen worden sei, ihm Fragen zu stellen. Sie sei auch zu früheren Verfahrenshandlungen nicht eingeladen worden. Sie beantrage die Einvernahme von H.________. 6. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Staatsanwaltschaft habe durchaus berücksichtigt, dass allen Beteiligten die Gefahr von Bitumenschweissarbeiten auf einer Holzkonstruktion bewusst gewesen sei und dass verschiedene gewollte und