Im Verfahren EO 20 857 sei ein Beschuldigter, der in der Nähe einer Holzkonstruktion mit offener Flamme Bitumenbahnen verschweisst habe, wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst schuldig erklärt worden. Die Mitarbeiter der I.________ AG hätten keine besonderen Vorsichtsmassnahmen getroffen, um das Eindringen der Flammen in die Hohlräume der Hinterlüftung zu verhindern. Die Arbeiten mit offenen Flämmen wären daher zu unterlassen gewesen. Das Verhalten der Beschuldigten 1+2 sei als pflichtwidrig unvorsichtig zu bezeichnen.