Des Weiteren sei es unverständlich, dass im vorliegenden Fall die VKF-Richtlinien (Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen) nicht das Mass der Sorgfalt darstellen sollten, obwohl sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern und das Bundesgericht in anderen Verfahren auf die VKF-Richtlinien gestützt hätten. Im Verfahren EO 20 857 sei ein Beschuldigter, der in der Nähe einer Holzkonstruktion mit offener Flamme Bitumenbahnen verschweisst habe, wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst schuldig erklärt worden.