auch gebe es zwischen dem Liftschacht und dem Dach eine Lücke, weil dort alles aus Einzelteilen bestehe. Den involvierten Personen sei die Brandgefahr bewusst gewesen, doch seien keine besonderen Schutzmassnahmen gegen das unkontrollierte Eindringen der offenen Flammen oder Glutpartikel in die bestehende Baustruktur getroffen worden. Des Weiteren sei es unverständlich, dass im vorliegenden Fall die VKF-Richtlinien (Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen) nicht das Mass der Sorgfalt darstellen sollten, obwohl sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern und das Bundesgericht in anderen Verfahren auf die VKF-Richtlinien gestützt hätten.