5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt mangelhaft erhoben. Die Arbeiter seien kurz vor und während des Brandausbruchs erst damit beschäftigt gewesen, die erste Schicht Bitumen auf das Holz aufzutragen. Zudem seien die konstruktionsbedingten Spalten nicht minimal gewesen, sondern könnten bis zu 5 Zentimeter breit sein; auch gebe es zwischen dem Liftschacht und dem Dach eine Lücke, weil dort alles aus Einzelteilen bestehe.