Die gegebenenfalls pflichtwidrig unterlassene Verstopfung der Hinterlüftungsöffnungen im Bereich der Dachaufbauten könne aufgrund von alternativen Brandursachen nicht als hinreichend wahrscheinliche Brandursache angenommen werden. Vor diesem Hintergrund sowie des Wunsches der Bauherrschaft, Bitumenbahnen zur Abdeckung zu verwenden, obwohl man über die Gefahren informiert worden sei, erscheine die Risikoverteilung zu Lasten der Eigentümerschaft nicht nur als juristisch korrekt, sondern auch als sachgerecht. Verwirkliche sich das sozial erlaubte Restrisiko einmal, müsse dies den oder die Berechtigten eines Objektes treffen.