4. Die Verfahrenseinstellung ist zusammengefasst so begründet, dass unglückliche Umstände zum Feuer und zum Schaden geführt hätten. Die Beschuldigten 1+2 hätten sich korrekt verhalten und die Arbeiten bestmöglich ausgeführt. Die gegebenenfalls pflichtwidrig unterlassene Verstopfung der Hinterlüftungsöffnungen im Bereich der Dachaufbauten könne aufgrund von alternativen Brandursachen nicht als hinreichend wahrscheinliche Brandursache angenommen werden.