In ihrer Stellungnahme vom 13. November 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 1 beantragte am 16. Dezember 2020, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Der Beschuldigte 2 beantragte gleichentags, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne und die Einstellungsverfügung vom 8. September 2020 sei vollumfänglich zu bestätigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Stellungnahmen wurden der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2020 zugestellt.