Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 456 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Januar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher und Notar B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern E.________ Straf- und Zivilklägerin 1/Beschwerdeführerin F.________ AG v.d. Rechtsanwalt G.________ Straf- und Zivilklägerin 2 Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen fahrlässigen Verursachens einer Feuers- brunst Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 8. September 2020 (BM 19 31523) Erwägungen: 1. Am 8. September 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen fahrlässigen Verursachens einer Feuersbrunst ein. Dagegen erhob die E.________ (E.________; nachfolgend: Beschwerdeführerin) als Straf- und Zivilklägerin am 2. November 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1 Die Einstellungsverfügung vom 8. September 2020 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Untersuchung weiterzuführen. 2 Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, Herrn H.________ einzuvernehmen. - unter Kostenfolge - In ihrer Stellungnahme vom 13. November 2020 beantragte die Generalstaatsan- waltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 1 bean- tragte am 16. Dezember 2020, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge abzuweisen. Der Beschuldigte 2 beantragte gleichentags, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne und die Einstel- lungsverfügung vom 8. September 2020 sei vollumfänglich zu bestätigen; alles un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Stel- lungnahmen wurden der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2020 zugestellt. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessord- nung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Be- schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft fasste den verfahrensrelevanten Sachverhalt wie folgt zu- sammen: Am 18. Juli 2019 kam es auf der Baustelle des F.________ […] zu einem grossen Brandereignis. Der Brand breitete sich auf dem Dach des westlich gelegenen Hauptgebäudes aus. Es entstand sehr ho- her Sachschaden. […] Die sich präsentierende Situation (Dachdecker waren beim Eintreffen der Poli- zei noch auf dem Dach und unternahmen Löschversuche) und die weiteren polizeilichen Ermittlungen konnten den Fokus relativ schnell auf die Arbeiten auf dem Dach richten. Tatsächlich war es so, dass an besagtem Tag im Bereich des späteren Brandausbruchs, seitens der für die Dacheindeckung ver- antwortlichen I.________ AG, drei Mitarbeiter damit beschäftigt waren, Bitumenbahnen auf die Hol- zunterkonstruktion des Daches aufzuschweissen. C.________ war als Vorarbeiter vor Ort. J.________ und K.________ gingen ihm zur Hand bzw. führten gleichzeitig und selbständig die ihnen zugewiesenen Abdichtungsarbeiten durch. Die Abdichtungsarbeiten wurden so ausgeführt, dass zu- erst eine erste Lage der bituminösen Abdichtung lose verlegt und nur an den Überlappungen mittels verschweissen zusammengefügt/zusammengeklebt wurde. Hier wurde bereits mit dem Gasbrenner und damit mit der offenen Flamme gearbeitet. Die zweite Bahn wurde nach dem Verlegen der ersten 2 Bahn vollflächig aufgebrannt, das heisst, dass die Bahn mittels der Flamme auf der gesamten Breite der Bahn verschweisst wurde. Was auch bedeutet, dass beim Aufbringen der zweiten Lage bereits eine vollständige Abdichtung und damit eine Überdeckung des Holzdaches vorhanden war. Das De- zernat BEX konnte den Brandherd in den Bereich von sog. Dachaufbauten und insbesondere eines Liftschachtaufbaus eingrenzen. Irgendwo in diesem Bereich dürfte das Feuer ausgebrochen sein. Vorwegzunehmen ist, dass es sich beim vorliegenden Dachaufbau um ein sog. hinterlüftetes Flach- dach im Holzaufbau handelt. Das heisst, dass der Dachaufbau aus Holz gemacht ist und in diesem Fall quasi ein Unter- und ein Oberdach aufwies, dass durch eine sog. Hinterlüftung abgetrennt wurde. Diese Konstruktion dient in erster Linie bauphysikalischen Überlegungen und führt zu einer besonders guten Luftzirkulation im Dachbereich. Die Hinterlüftung ging auch in die Dachaufbauten (Liftschacht etc.) über. Dies kann man sich so vorstellen, dass die genannte Hinterlüftung des horizontal aufge- bauten Daches im Bereich der Dachaufbauten vertikal weitergeht. Vorliegend waren das Dach an sich und auch die Dachaufbauten im Wesentlichen aus Holz konstruiert. Die Abdichtung erfolgte mittels Bi- tumenschweissbahnen direkt auf das Holz. Dazu wird […] ein Brenner mit einer offenen Flamme ver- wendet. Im Bereich der Dachaufbauten wird die Bitumenbahn entlang der Aufbaute vertikal ein Stück hochgezogen. Weiter gilt es festzuhalten, dass es auf dem Oberdach, nebst den gewollten Luftkanälen der Hinterlüf- tungskonstruktion, auch noch Bereiche gehabt haben dürfte, die minimale konstruktionsbedingte Spalten aufwiesen. Gemäss dem Vorabeiter C.________ war dies insbesondere im dem Bereich in welchem die Flachdachkonstruktion mit einem leicht geneigten Satteldach zusammenkam der Fall. Die Aussagen der vor Ort tätigen Dachdecker gehen alle dahin, dass auf Grund der Hinterlüftung des gesamten Daches eine gewisse Sog-Kaminwirkung auftreten konnte. Mithin konnte die Hinterlüftung die Aussenluft an gewissen Stellen ansaugen und an anderen Stellen quasi wieder ausstossen. In der Regel geschehe dies vom tiefsten in Richtung des höchsten Punktes des Lüftungssystemes. In der Regel wird die Luft auf der Seite des Daches eingesaugt und dann z.B. auch im Bereich der bereits genannten Aufbauten vertikal wieder ausgeblasen. Auch kleine Spalten oder Lücken in der Dachkon- struktion vermögen evtl. eine gewisse Kaminwirkung zu erzeugen. Die Sogwirkung muss nicht aus- schliesslich in eine Richtung gehen, sie kann je nach den […] Windverhältnissen auch einmal umge- kehrt sein. Gemäss den vor Ort tätigen Dachdeckern dürfte es erstellt sein, dass die Entdeckung des Feuers (Feststellen von Rauch) im Bereich der Aufbauten und dort im Bereich des Lüftungskanals aufgetreten ist. Dort dürften auch die ersten Flammen sichtbar geworden sein. Die Tatsache, dass die umgehend eingeleiteten Löscharbeiten durch die Dachdecker nicht erfolgreich waren, ist insbesonde- re darauf zurückzuführen, dass das Feuer sich im Bereich der Hinterlüftung entwickelt haben dürfte. Das Hinterlüftungssystem muss die heissen Flammen quasi angesaugt haben. Vermutlich haben sich letztlich zurückgelassene Sägespäne der Zimmermannsarbeiten und/oder eine Unterspannbahn, die in der Regel aus brennbarem Material besteht, entzündet, was zu einer sehr schnellen Ausbreitung in der Hinterlüftungskonstruktion geführt hat. Es ist damit als erstellt zu betrachten, dass während den Flammarbeiten […] irgendwo im Bereich zwischen dem Liftaufbau und dem Dachabschluss im Be- reich der Hinterlüftung ein sich schnell ausbreitendes und nicht mehr zu löschendes Feuer entstanden ist. Nicht mehr zu klären ist, wo ganz genau in diesem Bereich das Feuer ausgebrochen ist. Weder kann gesagt werden, an welcher Stelle, noch durch welchen der drei Mitarbeiter, die alle mit dem Ver- schweissen der Bitumenbahnen beschäftigt waren, das Feuer ausgebrochen ist. Auf Grund der kaum vorhandenen, oder nur äusserst kurzen Einwirkzeit der Flamme direkt auf das Holz, ist eine Brand- verursachung durch das direkte Einwirken aufs Holz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Wie gesagt wurde zuerst eine erste Bitumenbahn verlegt, bei welcher nur die Über- stände verschweisst wurden. Der direkte Kontakt zwischen Holz und Flamme/Hitze ist damit vernach- 3 lässigbar. Vielmehr ist eben von einem eigentlichen Einsaugen der Flammen bzw. der Hitze in die Hinterlüftung auszugehen. Wie gesagt dürften sich dort befindliche brennbare Materialen entzündet haben. Wo genau das Einsaugen stattfand, ist nicht mehr mit letzter Sicherheit zu sagen. Möglich wä- re ein Einsaugen im Bereich des eigentlichen Dachrandes, im Bereich der genannten Aufbauten, oder aber über konstruktionsbedingte Spalten. Festzuhalten bleibt noch, dass die I.________ AG der Bau- herrschaft bzw. der Gesamtprojektleitung wiederholt empfohlen hat, ein anderes Verfahren als das bi- tuminöse zu wählen, da dies sicherer sei. Dies sei jedoch kategorisch abgelehnt […] worden. 4. Die Verfahrenseinstellung ist zusammengefasst so begründet, dass unglückliche Umstände zum Feuer und zum Schaden geführt hätten. Die Beschuldigten 1+2 hätten sich korrekt verhalten und die Arbeiten bestmöglich ausgeführt. Die gegebe- nenfalls pflichtwidrig unterlassene Verstopfung der Hinterlüftungsöffnungen im Be- reich der Dachaufbauten könne aufgrund von alternativen Brandursachen nicht als hinreichend wahrscheinliche Brandursache angenommen werden. Vor diesem Hin- tergrund sowie des Wunsches der Bauherrschaft, Bitumenbahnen zur Abdeckung zu verwenden, obwohl man über die Gefahren informiert worden sei, erscheine die Risikoverteilung zu Lasten der Eigentümerschaft nicht nur als juristisch korrekt, sondern auch als sachgerecht. Verwirkliche sich das sozial erlaubte Restrisiko einmal, müsse dies den oder die Berechtigten eines Objektes treffen. 5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt mangelhaft erhoben. Die Arbeiter seien kurz vor und während des Brandausbruchs erst damit beschäftigt gewesen, die erste Schicht Bitumen auf das Holz aufzutra- gen. Zudem seien die konstruktionsbedingten Spalten nicht minimal gewesen, son- dern könnten bis zu 5 Zentimeter breit sein; auch gebe es zwischen dem Lift- schacht und dem Dach eine Lücke, weil dort alles aus Einzelteilen bestehe. Den involvierten Personen sei die Brandgefahr bewusst gewesen, doch seien keine be- sonderen Schutzmassnahmen gegen das unkontrollierte Eindringen der offenen Flammen oder Glutpartikel in die bestehende Baustruktur getroffen worden. Des Weiteren sei es unverständlich, dass im vorliegenden Fall die VKF-Richtlinien (Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen) nicht das Mass der Sorgfalt darstel- len sollten, obwohl sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern und das Bundes- gericht in anderen Verfahren auf die VKF-Richtlinien gestützt hätten. Im Verfahren EO 20 857 sei ein Beschuldigter, der in der Nähe einer Holzkonstruktion mit offener Flamme Bitumenbahnen verschweisst habe, wegen fahrlässiger Verursachung ei- ner Feuersbrunst schuldig erklärt worden. Die Mitarbeiter der I.________ AG hät- ten keine besonderen Vorsichtsmassnahmen getroffen, um das Eindringen der Flammen in die Hohlräume der Hinterlüftung zu verhindern. Die Arbeiten mit offe- nen Flämmen wären daher zu unterlassen gewesen. Das Verhalten der Beschul- digten 1+2 sei als pflichtwidrig unvorsichtig zu bezeichnen. Fernerhin bringt die Be- schwerdeführerin vor, es sei das rechtliche Gehör verletzt worden, weil sie nicht über die Befragung von H.________ orientiert und nicht eingeladen worden sei, ihm Fragen zu stellen. Sie sei auch zu früheren Verfahrenshandlungen nicht einge- laden worden. Sie beantrage die Einvernahme von H.________. 6. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Staatsanwaltschaft habe durchaus berücksichtigt, dass allen Beteiligten die Gefahr von Bitumenschweissarbeiten auf einer Holzkonstruktion bewusst gewesen sei und dass verschiedene gewollte und 4 ungewollte Spalten vorhanden gewesen seien. Offenbleiben müsse aber, ob der Brand beim Verschweissen der ersten oder zweiten Bahn entstanden sei. Der Be- schuldigte 1 habe ausgesagt, sie hätten an dem Tag nur in einem Bereich gearbei- tet. Sie hätten dort beide Lagen gemacht. Er könne nicht sagen, ob der Brand beim Verlegen der ersten oder der zweiten Schicht passiert sei. Er denke, dass könne auch der Beschuldigte 2 nicht sagen. Es hätte bei beiden Lagen passieren können (EV-Protokoll vom 30. Juni 2020, S. 6 Z. 177 ff.). Die Staatsanwaltschaft sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass weder gesagt werden könne, an welcher Stelle noch durch welchen der drei Mitarbeiter – die alle mit dem Verschweissen der Bitumenbahnen beschäftigt gewesen seien – das Feuer ausgebrochen sei. Aufgrund der kaum vorhanden oder nur kurzen Einwirkungszeit der Flamme direkt auf das Holz sei eine Brandverursachung durch direktes Einwirken mit an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Es sei zuerst eine erste Bitu- menbahn verlegt worden, bei welcher nur die Überstände verschweisst worden seien. Der direkte Kontakt zwischen Holz und Flamme/Hitze sei vernachlässigbar. Vielmehr sei von einem Einsaugen der Flamme bzw. der Hitze in die Hinterlüftung auszugehen. Dazu würden die Aussagen der drei Mitarbeiter passen, nämlich dass sie alle das Gleiche gemacht hätten, jeder auf seinen 2-4 Quadratmetern; es weiter wohl schon länger im Dachbereich gebrannt habe, sie es aber nicht hätten sehen können; schliesslich das Feuer im Bereich Dachaufbauten/Liftschachtaufbau aus- gebrochen sei (EV-Protokoll Beschuldigter 2 vom 18. Juli 2019, S. 2 Z. 48 f., EV- Protokoll Beschuldigter 2 vom 2. Oktober 2019, S. 2 Z. 53, EV-Protokoll J.________ vom 19. September 2019, S. 2 Z. 40 und EV-Protokoll K.________ vom 18. Juli 2019, S. 2 Z. 51 ff.). Die Staatsanwaltschaft habe somit unter Bezug- nahme auf alle Beweisabnahmen eine zulässige Würdigung vorgenommen. Der Vorwurf eines mangelhaft erhobenen Sachverhalts gehe fehl. Des Weiteren habe sie die VKF-Richtlinie, insbesondere Ziff. 4, als einschlägig angesehen und mit- berücksichtigt. Indes entspreche es ständiger Praxis der Dachdeckerei, dass Bitu- menbahnen auf Holzkonstruktionen mittels Verschweissen mit der offenen Flamme aufgebracht würden. Dieses Verfahren sei etabliert und alltäglich. Die von den Be- schuldigten 1+2 gewählte Vorgehensweise könne als grundsätzlich zulässig be- zeichnet werden. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft ebenso geprüft, ob die- se Vorgehensweise vor dem Hintergrund der besonderen Dachkonstruktion als zulässig zu betrachten sei, was sie mit ausführlicher Begründung korrekterweise bejaht habe. 7. Die Beschuldigten 1+2 bringen vor, es werde nicht mehr geklärt werden können, ob der Brand beim Verlegen der 1. oder der 2. Bahn entfacht worden sei. Es könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass die erste Bitumenbahn direkt auf das Holz aufgeklebt und verschweisst worden sei. Die Schweissstellen befänden sich bei den Überlappungen der Bitumenschweissbahnen, weshalb keine offene Flamme mit dem Holz in Kontakt komme. Es sei des Weiteren nicht erstellt, dass im Holzunterbau Spalten mit einer Breite von bis zu 5 cm vorgelegen hätten. Er- stellt sei nur, dass sich im Bereich zwischen Flach- und Satteldach ein Spalt von ca. 1 cm befunden habe. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hät- ten die Arbeiter das Eindringen der offenen Flamme oder Glutpartikel in die Baustruktur verhindert, indem die Bitumenbahnen grosszügig überlappend aufge- 5 legt worden seien. Weitergehende Vorsichtsmassnahmen seien weder erforderlich gewesen noch üblich. Das Vorgehen habe den Richtlinien entsprochen. Es seien hinreichende Schutzmassnahmen gegen einen Brand getroffen worden. Könnten nicht mehr Schutzmassnahmen gefordert werden, könne aus deren Nichtergreifen kein Vorwurf konstruiert werden. Das Dokument «Stand der Technik», Arbeiten mit offener Flamme bei Abdichtungen von Hochbauten, sei zur Zeit des Vorfalls erst in Arbeit begriffen gewesen. Zudem ergebe sich aus den Äusserungen des Fach- manns H.________ (Verweis auf Berichtsrapport vom 28. Februar 2020) jedenfalls nicht, dass bei diesem Vorgehen des Verschweissens von Bitumenbahnen auf Holzunterkonstruktionen überhaupt nicht mit einer Flamme zu arbeiten sei. Ent- sprechend sei es vom damals massgebenden Stand der Technik her beurteilt nicht haltbar, wenn die Beschwerdeführerin behaupte, das gewählte Vorgehen wider- spreche den Richtlinien. Nachdem die Staatsanwaltschaft auf die Einschlägigkeit der VKF-Richtlinien hingewiesen habe, habe sie angesichts der Aktenlage davon ausgehen dürfen, dass diese Vorgehensweise nach wie vor praktiziert werde und der Usanz entspreche. Jedenfalls lasse sich aus keinen der aktenkundigen Rege- lungen entnehmen, dass das Vorgehen generell verboten wäre. Mithin sei einzig zu prüfen gewesen, ob spezielle Umstände vorgelegen hätten, die im Einzelfall kon- traindizierten. Solche seien richtigerweise verneint worden. Die Staatsanwaltschaft habe sich zu Recht auf den Aspekt des erlaubten Risikos gestützt. Dieses Element sei bedeutsam, da der individuelle Vorwurf der Sorgfalts- pflichtverletzung den Täter nicht nur normativ treffe, sondern auch subjektiv nach Massgabe seiner persönlichen Verhältnisse (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das soziala- däquate oder erlaubte Risiko setze der Sorgfaltspflicht Grenzen. Zwar sei die Ab- grenzung, wann eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege und wann ein zum Erfolg führendes Verhalten noch als sozialadäquat bezeichnet werden könne, nicht ein- fach. Es sei indes nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar, weshalb ein grundsätzlich erlaubtes, wenn auch potenziell gefährliches Arbeitsvor- gehen dann, wenn sich die Gefahr ohne besonderen Sorgfaltsverstoss verwirkli- che, unzulässig sein soll, wenn die Gesellschaft über Gesetz- und Normengeber diese Arbeitsweise in Kenntnis der Gefahren billige. Die Sichtweise der Beschwer- deführerin aus einer ex post Optik hätte zur Folge, dass immer dann, wenn das er- kannte, aber als sozialadäquat in Kauf genommene Risiko sich verwirkliche, trotz- dem von einem Sorgfaltsverstoss auszugehen wäre; auch wenn – wie vorliegend – den Beteiligten nicht konkret vorgehalten werden könne, welche Pflichten sie ver- letzt hätten. Die Bezugnahme der Sorgfaltspflichtverletzung auf die generelle Ge- fährlichkeit des Handelns könne nicht genügen, wenn diese im Verbund mit adäquaten Schutzmassnahmen in Kauf genommen werde. Dass Schutzmassnah- men, wie von den Richtlinien verlangt, nicht eingehalten worden wären, sei speku- lativ. Es gehe nur darum, ob ein als sozial adäquat erachtetes Verhalten immer dann sorgfaltswidrig sei, wenn sich die Gefahren, die mit diesem Verhalten not- wendigerweise verbunden seien, verwirklichten. Diese Frage sei zu verneinen und zu fordern, dass ein konkreter individueller Sorgfaltsverstoss nachgewiesen werde, der das Verhalten an sich als nicht mehr sozial adäquat erscheinen lasse. Die Tat- sache des eingetretenen Erfolgs bedeute noch nicht den Rückschluss auf eine Sorgfaltswidrigkeit. Dass die Verschweissung von Bitumenbahnen auf Holzunter- 6 grund alltäglich sei, sei unbestritten. Es sei Löschmaterial vorhanden gewesen. Zu- dem sei Zwecks Brandwache die Feuerarbeit jeweils rund eine Stunde vor Feier- abend eingestellt worden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, eine andere Vorgehensweise bzw. ein Alternativverhalten hätte den Brand verhindern können, treffe nicht zu. Die zitierte Aussage des Beschuldigten 2 (EV-Protokoll vom 2. Oktober 2019, Z. 147 ff.) be- schreibe ein Verkleben mit «selbst»-klebenden Bahnen, welche nach dem Brand verwendet worden seien. Jedoch sei noch immer ein Verschweissen erforderlich gewesen: Es braucht aber auch wieder die Flamme. Die selbstklebende Bahn klebt selber, aber wenn es in der Nacht kalt wird, gehen die Nahten am morgen wieder auf Sie kleben nur bei schönem Wetter. Dann brauche ich wieder die Flamme um die obere und die untere Bahn zum schmelzen zu bringen und daraus eins zu machen"(EV-Protokoll vom 30. Juni 2020, Z. 253 ff.). Dass die Abdeckung der Hohlräume der Hinterlüftung den Brand verhindert hätte, ergebe sich nicht aus den Akten. Zu den Ausführungen, weshalb selbst bei einem solchen Abdichten der Brand nicht hätte verhindert werden können, nehme die Beschwer- deführerin nicht Stellung. Zusammengefasst seien sämtliche erforderlichen und zumutbaren Massnahmen ergriffen worden, welche den Brand hätten verhindern können. Weder sei eine Auftragung nur der ersten Bitumenbahn erwiesen noch das Vorhandensein von 5 cm grossen Spalten im Bereich des Dachaufbaus. Folglich sei keine Sorgfaltspflichtverletzung erstellt. 8. 8.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Ein- stellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der ei- ne Anklage rechtfertigt, oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. No- vember 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Ak- tenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Nach Art. 222 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 312) ist strafbar, wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Ge- meingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtig- keit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). 7 Dabei wird das höchstzulässige Risiko anhand von gesetzlichen Normen, allge- mein anerkannten Verhaltensregeln oder dem allgemeinen Gefahrensatz ermittelt. Es ist zu prüfen, was vom Beschuldigten erwartet werden kann und inwiefern der Erfolg für ihn voraussehbar und vermeidbar gewesen wäre. Grenzen der Sorgfalts- pflicht setzt das sozialadäquate oder erlaubte Risiko (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 30 ff. zu Art. 12 StGB; BGE 135 1V 56). 8.2 Die Beschwerde ist begründet. Es liegt hier mit Blick auf den Grundsatz von in du- bio pro duriore ein Fall vor, der nicht durch eine Verfahrenseinstellung abgeschlos- sen werden kann, sondern durch ein Sachgericht zu beurteilen ist. Aus folgenden Gründen ist die Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs gegenüber einem Frei- spruch der Beschuldigten 1+2 mindestens minimal erhöht: 8.2.1 In dubio pro duriore-Grundsatz Namentlich der Beschuldigte 2 bringt mehrfach eigentliche in dubio pro reo- Argumente vor, wenn er beispielsweise behauptet, es sei weder eine Sorgfalts- pflichtverletzung erwiesen noch habe die Beschwerdeführerin eine solche rechts- genüglich aufgezeigt (Stellungnahme, Rz. 28). Davon abgesehen, dass nicht die Beschwerdeführerin als Privatklägerin eine Sorgfaltspflichtverletzung nachzuwei- sen hat, ist wie gesehen dann Anklage zu erheben, wenn ein Schuldspruch min- destens gleich wahrscheinlich ist wie ein Freispruch; mit anderen Worten also, wenn bei erstelltem Sachverhalt sehr wohl möglich ist, dass die Beschuldigten 1+2 eine strafrechtlich relevante pflichtwidrige Unvorsichtigkeit begangen haben. Dies ist hier, wie nachfolgend näher gezeigt wird, zu bejahen. Die Staatsanwaltschaft erörtert mehrfach, die I.________ AG habe vor dem Vorgehen gewarnt und eine Alternative vorgeschlagen, doch die Generalunternehmerin habe daran festgehal- ten (Einstellungsverfügung, S. 3 unten). Dies sowie die Ausführungen zur Risiko- verteilung stellen indes in erster Linie bloss zivilrechtliche Argumentationslinien (Abmahnung; Werkvertrag) dar. Wenn die Beschuldigten alsdann die Arbeiten dennoch durchführen (lassen) – nota bene primär aus finanziellen Überlegungen (siehe EV Protokoll L.________ vom 22. August 2019, Z. 192 ff.; EV-Protokoll Be- schuldigter 1 vom 9. September 2019, Z. 62 ff.) – können sie trotzdem in strafrecht- licher Hinsicht sorgfalts- und pflichtwidrig handeln. Es ist augenscheinlich, dass die I.________ AG um die Gefährlichkeit wusste (EV-Protokoll L.________ vom 22. August 2019, Z. 85 ff.: Die Brandgefahr wurde in den Verhandlungen mündlich angespro- chen. […] Vor dem Feierabend hörten wir jeweils eine Stunde vorher auf, mit der offenen Flamme zu arbeiten. So wollten wir eine kurze Brandwache machen.); nichtsdestotrotz hat sie die Arbei- ten in der vereinbarten Art ausgeführt, was letztlich mit sehr hoher Wahrscheinlich- keit den Grossbrand auslöste. L.________ wollte wegen der Brandgefahr gar expli- zit keine offenen Flammen (EV-Protokoll vom 22. August 2019, Z. 71 ff.). Dass ein Brand voraussehbar war, ergibt sich ziemlich offenkundig auch daraus, dass je- weils im Anschluss an die Arbeiten rund eine Stunde lang eine «Brandwache» ge- halten wurde. Hierzu ist derweil im Sinne einer Nebenbemerkung anzumerken, dass es notorisch ist, dass Schwelbrände sogar erst viele Stunden nach der «Initia- lzündung» ausbrechen können. 8 8.2.2 Sorgfaltspflichten Es ist grundsätzlich unbestritten, dass die Feuerarbeiten der drei Arbeiter für den tatbestandsmässigen Erfolg ursächlich sind – unabhängig davon, ob beim Verlegen der ersten oder der zweiten Bitumenbahn. Andere Brandursachen können zum jet- zigen Zeitpunkt praktisch ausgeschlossen werden. Als Brandursache ist das Ein- dringen von Flammen in den Hohlraum der Hinterlüftung anzusehen, in welchem sich entzündliche Materialien – wie etwa die Unterspannbahn oder Holzspäne – entflammt haben. Soweit die Staatsanwaltschaft anführt, es gebe «alternative Mög- lichkeiten der Brandursache» (Einstellungsverfügung, S. 6), ist dazu anzumerken, dass die extreme Hitze von Schweissbrennern bei einschlägigen physikalischen Gegebenheiten sehr weit «wandern» kann. Primärer Streitgegenstand ist indes, ob die Arbeiter bzw. die Beschuldigten 1+2 das Eindringen der Flammen in die Hohl- räume der Hinterlüftung hätten verhindern können bzw. verhindern müssen. Art. 2 der Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung des Kantons Bern (FFV; BSG 871.111) hält fest, dass Bauten und Anlagen so zu erstellen sind, dass sie nach den anerkannten Regeln der Baukunde und der Technik gegen Feuer geschützt sind und der Entstehung und Ausbreitung von Bränden vorgebeugt wird (Abs. 1). Die anerkannten Regeln der Baukunde und der Technik hält in jedem Fall ein, wer die Normen, Richtlinien, Merkblätter, Erläuterungen und Empfehlungen der Verei- nigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), der Schweizerischen Unfallver- hütungsanstalt (SUVA) sowie der eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) umsetzt (Abs. 2 Bst. a, d, k). Mithin hält der Kanton in der FFV fest, welche Dokumente zur Verhinderung von Bränden einzuhalten sind. Das Dokument «Brandschutz beim Schweissen und Schneiden sowie bei verwandten Verfahren», welches von der Swissi AG (neu: Swiss Safety Center AG), dem SVS (Schweizerischer Verein für Schweisstechnik) und der VKF verfasst wurde (und sich zum grössten Teil auf Publikationen der VKF, EKAS und SUVA abstützt [vgl. S. 10]), hält die notwendigen Brandschutzmassnahmen fest. Unter Ziff. 4 («Brand- schutzmassnahmen») wird erläutert, dass auf Feuerarbeiten zu verzichten ist, wenn die nachfolgend beschriebenen Brandverhütungsmassnahmen nicht durch- geführt werden können. An ihre Stelle treten kalte Alternativerfahren wie Schrau- ben oder Kleben. Nach Ziff. 4.1.1 sind brennbare Materialien (auch Stäube) aus dem Gefahrenbereich von Flammen zu entfernen. Ist dies nicht möglich, sind sie mit nichtbrennbaren und wärmeisolierenden Abdeckungen zu schützen oder dau- ernd mit Wasser benetzt zu halten. In Ziff. 4.1.3 (Sekundarflämmen) wird festgehal- ten, dass Hohlräume, Ritzen und Durchbrüche im Arbeitsbereich sorgfältig mit nichtbrennbarem Material gegen das Eindringen der Schweiss- und Verbrennungs- gase abzudichten sind. Dies muss umso mehr für Flammen gelten. Im Weiteren hält das Dokument in Ziff. 3.1 fest, dass sich etwa Holzspäne leicht entzünden las- sen und eine Zündtemperatur zwischen 200°C und 300°C haben. In Ziff. 3.2 wird dargelegt, dass Brennerflammen bei direkter Einwirkung eine Temperatur von bis zu 3’000°C aufweisen. Nach Ziff. 3.3.4 kann sich beim Eindringen von Flammen in Spalten und Ritzen eine Zündquelle auch weit entfernt vom Schweissbrenner ent- zünden. 9 Die Brandschutzrichtlinie «Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz» der VKF (Stand 22. März 2017) hält in Ziff. 3.2 Sorgfaltspflichten fest. Nach Abs. 1 müssen brennbare Flüssigkeiten, Behälter mit brennbaren Gasen sowie andere brennbare Materialien von Feuerstellen, Feuerungsanlagen, Kochherden, elektri- schen Einrichtungen und dergleichen so weit entfernt sein, dass keine Brand- oder Explosionsgefahr entstehen kann. In Abs. 4 wird festgehalten, dass Heissarbeiten wie Schweissen, Löten oder funkenerzeugende Schleif- und Schneidarbeiten nur unter Wahrung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ausgeführt werden dür- fen. Nach Ziff. 5.1. Abs. 1 sind bei Arbeiten an Bauten und Anlagen von allen Betei- ligten geeignete Massnahmen zu treffen, um der durch den Bauvorgang erhöhten Brand- und Explosionsgefahr wirksam zu begegnen. Gemäss Ziff. 5.2 Abs. 1 ist die Brandverhütung insbesondere durch brandschutztechnisch einwandfreie Ordnung, Instruktion, Überwachung und periodische Kontrollgänge zu gewährleisten. Brenn- bares Material (z.B. Holz, Papier, Kunststoff, Verpackungen) sowie Bauschutt sind gemäss Ziff. 5.3 periodisch zu entfernen und in genügendem Abstand zu Bauten und Anlagen zu lagern. Nach Ziff. 5.5 Abs. 1 müssen, wenn Heissarbeiten gemäss Ziff. 3.2, Abs. 4 und 5 ausgeführt werden, zusätzlich zu den erforderlichen Sorg- faltspflichten im Arbeitsbereich zur Bekämpfung von Entstehungsbränden geeigne- te Löschgeräte vorgehalten werden. Die Brandverhütung ist nach Ziff. 3.1. Abs. 1 Bst. b insbesondere durch die brandschutztechnisch einwandfreie Ordnung sicher- zustellen. Hierzu gehört gemäss Anhang «zu Ziffer 3.1 Allgemeines» namentlich die sichere Aufbewahrung und Beseitigung von brennbarem Material. Diese Sorg- faltsregeln sind grundsätzlich vollständig einzuhalten (siehe auch Urteil des Bun- desgericht 6B_222/2011 vom 12. September 2011 E. 2.4). Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau hielt im Verfahren EO 20 857 (Beschwerdebeilage 5; Strafbefehl vom 24. Januar 2020) fest, dass der dortige Beschuldigte pflichtwidrig gehandelt habe, indem er auf einem Betonunterbau in der Nähe einer Holzkonstruktion mit Flammen Bitumenbahnen verschweisst habe und es dabei trotz Erfahrung sowie Bedenken in Bezug auf die Brandgefahr und in Kenntnis der Vorschriften unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass die Holzkon- struktion und Ritzen abgedeckt, die Hohlräume mit nicht brennbarem Material ver- schlossen worden seien oder zur Verhinderung eines Glimmbrands ein Heissluft- föhn bzw. Kunststoff bei den Eckanschlüssen verwendet worden sei. Umso vor- sichtiger sollte man prinzipiell bei einem – wie hier – Holzdach mit Hinterlüftung (Hohlraum) auf der Dachfläche und in den Aufbauten sein. Die integrale Beachtung der erwähnten Vorsichtsmassnahmen gehört zu den grundlegenden Pflichten beim Arbeiten mit offener Flamme. Vorliegend sind die Arbeiter / die Beschuldigten zwar sicher mit Vorsicht vorgegangen, jedoch haben sie keine besonderen Vorsichts- massnahmen getroffen, um das Eindringen der Flammen in die Hohlräume der Hin- terlüftung zu verhindern. Es wurden dort offenbar leicht brennbare Späne liegenge- lassen, während diese nach dem Brand weggesaugt werden mussten (EV- Protokoll Beschuldigter 2 vom 30. Juni 2020, Z. 276 f.). Zwar wurden Feuerlöscher und ein Schlauch mit Wasser bereitgestellt. Jedoch sind dies keine (präventiven) Vorsichtsmassnahmen, wie es die obengenannten Richtlinien verlangen. Es han- delt sich dabei lediglich um Brandbekämpfungsmittel, die ein bereits entstandenes Feuer verkleinern oder erlöschen helfen sollen. Die Löschmittel minimieren aber 10 freilich nicht die Gefahr des Eindringens der Flammen in die Hohlräume. Ebenso wurden die leicht entzündlichen Materialien nicht entfernt. Dabei ist prinzipiell das Verhindern von eindringenden Flammen in Hohlräume umso wichtiger, da Brände in Hohlräumen – wie geschehen – nur mit Mühe gelöscht werden können. Zudem ist es fraglich, ob die bereitgestellten Löschmittel überhaupt zur Brandbekämpfung geeignet waren. Bekanntlich wurde die Holzkonstruktion mit Bitumenbahnen be- legt, welche den Zweck haben, dass kein Wasser in die Struktur eindringt. Ein Feuer in der Hinterlüftung kann/konnte somit nur schwer gelöscht werden. Im Lich- te des Ausgeführten ist es bei einem hinterlüfteten Dach elementar, dass die Ent- stehung eines Feuers in der Hinterlüftung verhindert wird. Am wirkungsvollsten wird dies verhindert, wenn das Eindringen von Feuer und Hitze verhindert wird, was die erwähnten Normen als Grundsatz auch so vorsehen. Die Mitarbeiter der I.________ AG haben gemäss dem gegenwärtigen Aktenstand keine ausreichenden Massnahmen vorgenommen, um das Eindringen der Flam- men ihrer Brenner in die Hohlräume zu verhindern, in welchen sich leicht entzündli- che Gegenstände – Unterspannbahn, Holzspäne und Holzresten – befanden. Dies obwohl es am fraglichen Tag heiss und das Holz aufgrund der hohen Temperatu- ren mutmasslich sehr trocken war (vgl. EV-Protokoll Beschuldigter 2 vom 30. Juni 2020, Z. 295 f.). Die Arbeiten mit offenen Flammen hätten (an diesem Tag) wohl unterlassen werden sollen (vgl. erneut «Brandschutz beim Schweissen und Schneiden sowie bei verwandten Verfahren», Ziff. 4.). An dieser Erkenntnis vermag auch nichts zu ändern, dass die Bauherrschaft Bitumenbahnen forderte und es tatsächlich nicht per se verboten ist (sowie praktiziert wird), bituminöse Bahnen auf einem Holzdach zu verwenden. Der Schluss, dass die Bauherrschaft verlangt bzw. die Mitarbeiter der I.________ AG zumindest dazu ermuntert hätte, die erforderli- chen Vorsichtsmassnahmen nicht einzuhalten, lässt sich nicht herleiten. Ebenso wurde die I.________ AG nicht gezwungen, die einschlägigen Arbeiten – in An- wendung der ihrerseits unerwünschten offenen Flamme – zu übernehmen. Die mit der gefährlichen Arbeit zusammenhängenden Sorgfaltspflichten konnte sie grundsätzlich bei Übernahme des umkämpften Auftrags und in Kenntnis des Risi- kos nicht auf den bei der Ausführung nicht direkt beteiligten Bauherrn überwälzen. Eine Auftragsübernahme aus finanziellen Gründen entbindet nicht davon, die not- wendige Sorgfalt walten zu lassen (Stichwort: bewusste Fahrlässigkeit). Das Argu- ment der Verteidigung, könnten nicht mehr Schutzmassnahmen gefordert werden, könne aus deren Nichtergreifen auch kein Vorwurf konstruiert werden, greift somit nicht. 8.2.3 Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit Nach dem Gesagten haben zumindest die Mehrheit der am fraglichen Tag auf dem Dach anwesenden Arbeiter, insbesondere aber die Beschuldigten 1+2, um die Ge- fährlichkeit der Arbeiten gewusst. Sie kannten ebenfalls die einschlägigen Vor- sichtsmassnahmen. Zudem war ihnen bewusst, dass sich in den Hohlräumen der Hinterlüftung leichtentzündliche Materialien wie die Unterspannbahn und Holzspä- ne befinden können (vgl. auch Berichtsrapport vom 11. November 2019, S. 2 und 5: Eine Fahrlässigkeit im Umgang mit dem Verschweissen Bitumenbahnen steht fest. […] Durch die Arbeiten mit offenem Feuer wurde in den Konstruktionsteilen der Dachkonstruktion aus Holz un- 11 terhalb der Bitumenbahnen ein Glimmbrand initiiert.). Es ist damit für die Arbeiter respektive die Beschuldigten voraussehbar gewesen, dass sich die leicht entzündlichen Ge- genstände in den Hohlräumen entflammen können, wenn die Flammen bzw. die Hitze in die Hohlräume gelangen. Der Geschehensablauf bis zum tatbestandsmäs- sigen Erfolg war für die Beschuldigten 1+2 mithin in den wesentlichen Zügen vor- aussehbar. Der tatbestandsmässige Erfolg hätte nach gegenwärtigem Aktenstand durch die Vornahme weitergehender Vorsichtsmassnahmen mit relativ hoher Wahrschein- lichkeit verhindert werden können. Dem Argument des «erlaubten» respektive des «sozialadäquat in Kauf genommenen Risikos» kann die Kammer (im jetzigen Ver- fahrensstand) nicht folgen. Es wäre den Beschuldigten 1+2 möglich gewesen, die ungewollten sowie die konstruktionsbedingt gewollten Öffnungen vorübergehend (bestmöglich) abzudecken oder mit hitzeresistentem Material zu verschliessen. Ebenso hätten sie bei der Bauherrschaft bewirken können, dass die Zimmermän- ner keine Spalten zulassen dürfen und die Späne wegsaugen müssen, wie dies nach dem Brand jeweils der Fall war. Auch bestand nach Ansicht der Kammer die Möglichkeit, die Risikostellen bei den Dachaufbauten mittels heisser Luft zu bear- beiten – wie dies nach dem Brand gemacht wurde (vgl. Einvernahme Beschuldig- ter 1 vom 30. Juni 2020, Z. 154 ff., insb. Z. 156 f. Zur Aussage des Beschuldigten 2 am 30. Juni 2020, Z. 253 ff. sei hier zudem angemerkt, dass die «Flamme» so zu- mindest deutlich weniger grossflächig eingesetzt werden muss [wohl nur auf oberer Bahn direkt mit Flamme; die untere Bahn wird indirekt erhitzt]). Ebenfalls stand es den Mitarbeitenden respektive den Beschuldigten letztlich frei, die Arbeiten auf- grund des zu hohen Brandrisikos (mit Blick auf die heissen und trockenen Tage je- denfalls vorübergehend) einzustellen. Die Beschuldigten 1+2 hatten folglich die Möglichkeit, durch das Ergreifen von Vorkehrungen oder durch das Unterlassen der gefährlichen Handlung das Risiko der Brandentstehung deutlich zu verkleinern. Sie hätten es in der Hand gehabt, gestaltend auf den Geschehensablauf einzuwir- ken. Im Lichte dessen ist für die Kammer erstellt, dass das Risiko der Verwirkli- chung des Erfolgs mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit stark hätte reduziert wer- den können. Dass die Beschuldigten eine konkrete strafrechtlich relevante indivi- duelle Sorgfaltspflichtverletzung begangen haben, ist mithin durchaus erdenklich. Eine blosse «Bezugnahme der Sorgfaltspflichtverletzung auf die generelle Gefähr- lichkeit des Handelns» liegt eindeutig nicht vor. Es wird letztlich mit Blick auf die Wahrscheinlichkeitstheorie (vgl. dazu statt vieler DONATSCH, in: OFK StGB, 20. Aufl. 2018, N. 26 zu Art. 12 StGB) an der Staatsanwaltschaft bzw. am Sachge- richt sein, das Mass des hier einschlägigen juristisch relevanten Risikos zu definie- ren. 8.2.4 Fortsetzung des Verfahrens Es bleibt das weitere Vorgehen zu skizzieren. Ob eine Gehörsverletzung vorliegt, braucht bei diesem Verfahrensausgang – Gutheissung der Beschwerde – nicht endgültig beantwortet zu werden, liegt jedoch eher fern (vgl. dazu Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, S. 4). Die Staatsanwaltschaft wird aber H.________ – wohl namentlich zu Brandverhinderungsmassnahmen und möglicher Abdeckung von Hohlräumen – einzuvernehmen haben (vgl. dazu Berichtsrapport 12 vom 28. Februar 2020, S. 2 mittig sowie S. 4). Alsdann wird sie – eventuell nach weiteren Einvernahmen und gegebenenfalls unter Beizug zusätzlicher Experten – den rechtserheblichen Sachverhalt verbindlich festzustellen haben und letztlich – möglicherweise – Anklage zu erheben haben. 8.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde begründet und die angefochtene Verfü- gung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren im Sin- ne der Erwägungen fortzuführen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423, 428 Abs. 4 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten; auch nicht an die Beschwerdeführerin. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt und hatte über- dies für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung beantragt. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. September 2020 wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wird angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen fortzuführen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin 1/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Fürsprecher und Notar B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Straf- und Zivilklägerin 2, v.d. Rechtsanwalt G.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt M.________ (per Kurier, mit den Akten) Bern, 11. Januar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14