Allerdings hätte dieses Attest mit Blick auf das soeben Ausgeführte auch zu keinem anderen Schluss geführt. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer aus von ihm selber verschuldeten Gründen eine gesetzliche Frist versäumt und zu spät Einsprache erhoben. Die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Einsprachefrist sind nicht erfüllt. 6.3 Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: