Der Beschwerdeführer wusste oder musste wissen, dass sich weder die Schweizerische Post noch die Strafverfolgungsbehörden in einem «Lockdown» befinden; also musste er auch mit der Zustellung des Strafbefehls oder einer anderen strafbehördlichen Verfügung rechnen. Ferner bleibt anzufügen, dass es der Beschwerdeführer bis heute unterlassen hat, das in der Beschwerdeschrift angekündigte Attest von Dr. H.________ nachzureichen, obwohl diese bloss bis am 4. November 2020 in den Ferien gewesen sein soll. Allerdings hätte dieses Attest mit Blick auf das soeben Ausgeführte auch zu keinem anderen Schluss geführt.