Das Argument, die Schweiz sei wegen des neuartigen Coronavirus’ in einem Lockdown gewesen (was übrigens gar nicht stimmt), zielt ins Leere. Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer spätestens ab dem 6. April 2020 und somit noch während der laufenden Einsprachefrist möglich gewesen, sich beim Vater über ein mögliches Eintreffen des erwarteten Strafbefehls zu informieren und rechtzeitig Einsprache zu erheben. Der Beschwerdeführer wusste oder musste wissen, dass sich weder die Schweizerische Post noch die Strafverfolgungsbehörden in einem «Lockdown» befinden;