Wie zudem bereits in der angefochtenen Verfügung richtig dargelegt ist, war der Beschwerdeführer nur bis am 5. April 2020 zu 100 % arbeitsunfähig. Dass es ihm erst Ende Mai 2020 möglich gewesen sein soll, wieder nach Hause zurückzukehren bzw. sich nach dem Verbleib des Strafbefehls zu erkundigen, überzeugt somit in keiner Weise. Das Argument, die Schweiz sei wegen des neuartigen Coronavirus’ in einem Lockdown gewesen (was übrigens gar nicht stimmt), zielt ins Leere.