Beim Vater des Beschwerdeführers handelt es sich mithin um eine vom Beschwerdeführer gewollt beigezogene Hilfsperson, weshalb vorliegend der Grundsatz greift, dass sich eine Partei das Verschulden ihrer Hilfsperson wie eigenes anrechnen lassen muss. Im Lichte dessen ist dem Beschwerdeführer das Verschulden seines Vaters anzulasten, unabhängig davon, aus welchen Gründen der Vater es vergessen haben sollte, seinen Sohn über den Erhalt des Strafbefehls zu informieren (vgl. zum Ganzen auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 2 vom 17. März 2014).