O., N. 58 zu Art. 94 StPO). Aufgrund der ausdrücklichen Information und Bevollmächtigung des Vaters («Der Vater des Beschwerdeführers wurde vom Beschwerdeführer beauftragt, ihn umgehend über wichtige Post zu informieren.») hat es der Beschwerdeführer zu verantworten, dass der Strafbefehl von seinem Vater in Empfang genommen wurde. Beim Vater des Beschwerdeführers handelt es sich mithin um eine vom Beschwerdeführer gewollt beigezogene Hilfsperson, weshalb vorliegend der Grundsatz greift, dass sich eine Partei das Verschulden ihrer Hilfsperson wie eigenes anrechnen lassen muss.