4 Eine Wiederherstellung der Einsprachefrist wird unter diesen Voraussetzungen allerdings nur gewährt, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass ihn – bzw. die Person, für deren Verhalten er einzustehen hat – am Versäumnis kein Verschulden trifft (RIEDO, a.a.O., N. 33 zu Art. 94 StPO). Ein Verschulden von Hilfspersonen, wie zum Beispiel Boten, ist dem Adressaten wie ein eigenes Verschulden anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_849/2011 vom 6. Juli 2012 E. 1.2; RIEDO, a.a.O., N. 58 zu Art.