Zur Begründung wird vorweg auf die zutreffenden dortigen Ausführungen sowie diejenigen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen (vorne E. 5). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt – insbesondere auch seine erweiterte Argumentation –, ist nicht geeignet, die Rechtmässigkeit des Entscheides über das Wiederherstellungsgesuch in Frage zu stellen. In der gebotenen Kürze ist anzumerken was folgt: Der Beschwerdeführer macht wie gesehen geltend, sein von ihm zur Entgegennahme der Post berechtigter Vater habe ihm den Strafbefehl nicht oder verspätet zur Kenntnis gebracht.