Nach Art. 85 Abs. 3 StPO gilt die Zustellung des Strafbefehls als erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Personen entgegengenommen wurde. 6.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung wird vorweg auf die zutreffenden dortigen Ausführungen sowie diejenigen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen (vorne E. 5).