5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, es überzeuge nicht, dass es dem Beschwerdeführer erst Ende Mai 2020 möglich gewesen sein soll, nach Hause zurückzukehren bzw. sich nach dem Verbleib des Strafbefehls zu erkundigen. Es wäre ihm ab dem 6. April 2020 und somit während laufender Einsprachefrist möglich gewesen, sich beim Vater oder der Staatsanwaltschaft über den Verbleib des erwarteten Strafbefehls zu informieren und Einsprache zu erheben.