Dem Beschwerdeführer kann nicht ernsthaft vorgeworfen werden, dass er seine temporäre und nicht vorhersehbare Ortsabwesenheit gegenüber den Behörden nicht sofort kommunizierte. Einerseits hat er seinen Vater dahingehend instruiert, dass er ihn informieren soll, falls eine eingeschriebene Sendung bzw. Post von Behörden kommt und andererseits gilt es zu bemerken, dass die Zustellung des Strafbefehls in Mitten des Lockdowns fiel, weshalb nach der hier vertretenen Auffassung auch nicht zwingend mit der Zustellung in dieser Zeit gerechnet werden musste. Dass in der Hitze des Gefechts keine Mitteilung an die Behörde erfolgte, ist entschuldbar.