Eine frühere Einsprache war mangels Kenntnis über den Strafbefehl nicht möglich. […] Durch das Versäumnis innert Frist Einsprache zu erheben würde der Strafbefehl BM 19 47477 vom 30. März 2020 in Rechtskraft erwachsen, wodurch dem Beschwerdeführer nachweislich ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer teilweise zu Unrecht verurteilt wurde. Den Beschwerdeführer trifft vorliegend kein Verschulden am Versäumnis, da er nachweislich unter Krankheitssymptomen litt, die mit dem Covid- 19-Virus in Verbindung gebracht werden. Nach ärztlicher Rücksprache mit bzw. auf Anordnung von Frau Dr. med.