Der Beschwerdeführer war allerdings erstaunt, noch keinen Bescheid von der Staatsanwaltschaft erhalten zu haben, weshalb er selbst dort anrief und sich nach dem Verfahrensstand erkundigte. Von der Staatsanwaltschaft wurde er dahingehend informiert, dass der fragliche Strafbefehl bereits Anfang April 2020 zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer konnte seinen Ohren kaum trauen und bat um eine erneute Zustellung des Strafbefehlt. In der Folge wurde ihm eine Kopie von diesem zugestellt. Direkt nach Erhalt dieser Kopie erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Dies war am 28. Mai 2020. Eine frühere Einsprache war mangels Kenntnis über den Strafbefehl nicht möglich.